Satzung des Tennisclub Schloß Neuhaus e.V.
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 14 Satzungsänderung des Vereins
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 16 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen “TC (Tennisclub) Schloß Neuhaus“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Paderborn-Schloß Neuhaus.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissportes und der Jugend.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für diese satzungsgemäßen Zwecke auch verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen können erstattet werden. Der Verein kann sich zur Durchsetzung seiner Aufgaben haupt-, neben- und ehrenamtlich tätiger Kräfte bedienen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Satzungen und Ordnungen des Vereins anerkennen. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand, bei Minderjährigen durch die Erklärung des Vertretungsberechtigten.
2. Über einen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anträge, Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2. Die sportlich aktiven Mitglieder sind verpflichtet, zu den sportlichen Veranstaltungen pünktlich zu erscheinen und den Verein jederzeit nach besten Kräften zu vertreten. Sporteinrichtungen, Geräte und Kleidung, die von dem Verein zur Verfügung gestellt werden, sind pfleglich zu behandeln und erforderlichenfalls pünktlich zurückzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe der zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Eintritt in den Verein verpflichtet die Mitglieder zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages in der festgelegten Höhe.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden bis zum 31.03. eines jeden Jahres oder bei Eintritt fällig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes.
2. Der Austritt setzt eine schriftliche Kündigung an den Vorstand voraus, und zwar mit einer Vierteljahresfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes findet nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung statt.
Ausgeschlossen werden kann beispielsweise, wer
a. die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstütz oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere, wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt, b. den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mindest-Mitgliederbeitrag nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
2. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder bei dem /der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung beantragt.
4. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung hat unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail (ohne Signatur) zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Die Einberufung hat durch den Vorstand zu erfolgen; eine Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes in der Einladung ist nicht erforderlich. Die Einberufung zu einer Mitgliederversammlung gilt auch als erfolgt, wenn sie mindestens 4 Wochen vorher auf der Homepage des TCSN (www.tcsn.de) oder durch Aushang am/im Clubhaus oder der Tennishalle erfolgt. Die Tagesordnung muss in diesem Fall spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der Homepage des TCSN veröffentlicht werden.
5. Anträge und Vorschläge aus den Kreisen der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens drei Tage vor der angesetzten Mitgliederversammlung schriftlich mit entsprechender Begründung eingereicht werden.
6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließ die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Regelung ist in der Einladung hinzuweisen.
8. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
9. Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
10. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Sie müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Aussprache darüber;
2. Entgegennahme der Jahresrechnung des Vorstandes und Bericht der Kassenprüfer und Aussprache darüber;
3. Entlastung des Vorstandes;
4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
5. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
6. Wahl von zwei Kassenprüfern für jeweils ein Geschäftsjahr (Wiederwahl ist möglich);
7. Beschlüsse über Anträge der Mitglieder;
8. Beschlüsse über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus
a. dem/der Vorsitzenden, b. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c. dem /der Geschäftsführer/in, d. dem/der Kassenwart/in, e. dem/der Sportwart/in, f. dem/der 2. Sportwart/in, g. dem/der Jugendwart/in, h. dem/der 2. Jugendwart/in, i. dem/der technische Wart/in, j. dem/der 2. technischen Wart/in.
2. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in, von denen jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen alleinvertretungsberechtigt sind.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; b. Einberufung der Mitgliederversammlung; c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; d. Aufstellung eines Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr; e. Buchführung und Erstellung einer Jahresrechnung; f. Erstellung eines Jahresberichtes; g. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; h. Antragstellung für einen Ausschluss von Mitgliedern; i. Durchführung eines geregelten Spielbetriebes und von Turnierveranstaltungen; j. Gestaltung der Haus- und Platzanlagen; k. Jährliche Festlegung des Beginn und des Endes der Spielzeiten.
2. Der Vorstand stellt Platz-, Spiel- und Ranglistenordnung auf, ergänzt sie nach Bedarf und veranlasst ihre Einhaltung. Zuwiderhandlungen gegen die Satzung, Platz-, Spiel- und Ranglistenordnung oder gegen sonstige Beschlüsse und Anordnungen können vom Vorstand mit einem Spielverbot geahndet werden.
3. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte auch auf einen Dritten übertragen.
4. Dem/der gewählten Kassenwart/in obliegt die ordnungsgemäße Erledigung aller anfallenden Kassengeschäfte und die Führung der Kassenunterlagen. Der Vorstand regelt die näheren Einzelheiten der Kassen- und Kontoführung sowie des Rechnungs- und Abrechnungswesens.
§ 12 Amtsdauer des Vorstandes
1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des entsprechenden Vorstandsmitgliedes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist möglich. 3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
2. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 14 Satzungsänderung des Vereins
1. Ein Antrag auf Änderung der Satzung des Vereins muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung angegeben werden.
2. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Dazu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Paderborn zwecks Verwendung für sportliche Zwecke im Stadtteil Schloß Neuhaus.
Die vorstehende Satzung – mit Ausnahme des § 10 Ziff.1 und des § 8 Ziff. 4 Satz 1 und des § 8 Ziff. 4 Satz 4 wurde auf der Gründungsversammlung vom 19. März 1997 beschlossen. § 10 Ziff. 1 wurde durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 04. April 2003 geändert. § 8 Ziff. 4 Satz 1 und 4 wurden durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2005 geändert.
§ 16 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 8 Ziff. 4 Absatz 2 wurde durch Beschluss auf der Mitgliederversammlung am 4. April 2014 geändert.
Diese Satzung tritt auf der Grundlage des Beschlusses der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 4.4.2014 in Kraft. Sie tritt an Stelle der bisherigen Satzung vom 30.4.2010